Elmar Wadle
Hüter der Rechtseinheit:
Aufgabe und Last des Reichsgerichts im Lichte der kaiserlichen Verordnung
vom 28. September 1879
I.
Die Forderung, daß man in Deutschland ein einheitliches Recht,
namentlich ein einheitliches Zivilrecht, schaffen sollte, war nicht neu,
als sie in der berühmten Kontroverse zwischen Thibaut und Savigny
ihren wohl markantesten Ausdruck fand. Dem Disput des Jahres 1814 folgte
indes bald der Umschwung: Was die nationale Aufbruchstimmung im Zeitalter
Napoleons und der Befreiungskriege als Ziel formuliert hatte, konnte
unter den politischen Vorgaben des Wiener Kongresses nicht mehr gedeihen.
Da der Deutsche Bund als nationaler Gesetzgeber weitgehend ausschied,
verlagerte sich die Aufgabe, ein einheitliches deutsches Recht zu schaffen,
auf andere Ebenen: einerseits auf die Ebene der Rechtswissenschaft, die
mit beispiellosem Erfolg aus den Quellen des klassischen römischen
Rechts ein neues gemeines Privatrecht formulierte; andererseits auf die
Ebene der Spezialgesetzgebung, die in einzelnen deutschen Staaten Regelwerke
schuf, die als Vorbilder für einheitliches Recht dienen konnten.
Solchen Leistungen ist es zu verdanken, daß noch in der Zeit vor
der Gründung des Deutschen Reiches Gesetze und Gesetzesprojekte
zustande kamen, die als Fortschritte auf dem Weg zur Einheit im materiellen
Recht gelten können[1].
Die Bismarcksche Reichsgründung eröffnete neue Möglichkeiten.
Die dem Reich zugewiesene Gesetzgebungskompetenz schloß wesentliche
Teile des Privatrechts ein. Durch die "Lex Miquel Lasker" des
Jahres 1873 erfuhr sie eine entscheidende Erweiterung; nun war eine einheitliche
Gesetzgebung auf allen Gebieten des Privatrechts möglich. Solange
freilich das Bürgerliche Gesetzbuch nicht in Kraft treten konnte,
blieb die Reichsgesetzgebung zu privatrechtlichen Materien Stückwerk.
Das Justizwesen hingegen wurde durch die Gesetze des Jahres 1877 umfassend
und einheitlich geordnet[2].
So entstand eine Situation, die dadurch gekennzeichnet war, daß einer
einheitlichen Gerichtsorganisation mit einheitlichem Verfahrensrecht
ein materielles Privatrecht gegenüberstand, das nur zum Teil auf
Reichsgesetze zurückgreifen konnte, im übrigen aber die in
Jahrhunderten gewachsene Vielfalt privatrechtlicher Vorschriften aufwies[3].
Die Probleme, die sich daraus ergaben, spiegeln sich brennpunktartig
in der Frage, auf welche Normen sich eine Revision stützen konnte:
War das Reichsgericht, die neugegründete Revisionsinstanz in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, immer und in allen Fällen das geeignete Gericht?
Sollte das Reichsgericht weniger die "Einheit im Recht", als
vielmehr "die Einheit im Reichsrecht"[4] herbeiführen
und ansonsten nur dort tätig werden, wo "das Bedürfnis
nach Erhaltung desjenigen Maßes von Rechtseinheit, welches in den
Landesrechten von größerem territorialem Geltungsbereich und
von allgemeiner Bedeutung vorhanden war"[5], bestand? Der 10. Deutsche
Juristentag hatte sich bereits 1872 für die zweite Alternative ausgesprochen[6].
In diesem Sinne entschied sich schließlich auch die kaiserliche
Verordnung, deren Inhalt, Zustandekommen und Hauptprobleme hier näher
behandelt werden sollen[7].
II.
Die "Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" vom 28. September 1879[8]
umfaßt insgesamt 13 Paragraphen. In den ersten vier Bestimmungen
und in der Schlußnorm formuliert das Regelwerk allgemeine Grundsätze,
die §§ 5-11 enthalten Spezialnormen für das Recht einzelner
deutscher Staaten.
Am wenigsten Probleme bereitet § 13: "Gesetz im Sinne dieser
Verordnung ist jede Rechtsnorm". Durch diesen auch aus anderen Gesetzen
der Zeit bekannten Grundsatz[9] sollte sichergestellt werden, daß Gesetze
nicht im formellen, sondern nur im materiellen Sinne angesprochen sein
sollten, mithin die Art und Weise des Zustandekommens oder gar die bloße
Bezeichnung keine Rolle spielen konnte; entscheidend war nur die Eigenschaft
als Regel des materiellen Rechts.
Weniger leicht sind die vier Paragraphen zu Beginn der Verordnung zu
bestimmen. Die beiden ersten Paragraphen gleichen sich stark im Wortlaut:
§
1. Die Revision kann vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser
Verordnung auf die Verletzung anderer Gesetze als derjenigen des gemeinen
oder französischen Rechts nur gestützt werden, wenn dieselben über
den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus für den ganzen Umfang mindestens
zweier deutscher Bundesstaaten oder zweier Provinzen Preußens oder
einer preußischen Provinz und eines anderen Bundesstaats Geltung
erlangt haben.
§
2. Verletzung der Gesetze des gemeinen Rechts und der Gesetze des französischen
Rechts, soweit letztere in anderen deutschen Ländern außer
Elsaß-Lothringen Geltung erlangt haben, begründet die Revision,
auch wenn der Geltungsbereich der einzelnen Bestimmung sich nicht über
den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt".
Bereits ein erster Vergleich läßt erkennen, daß § 2
eine Regel nur für das gemeine und das französische Recht enthält,
während sich § 1 auf alle übrigen "Gesetze" bezieht.
Für letztere sollte gelten, daß sie als revisible Normen nur
anzusehen waren, wenn ihr Geltungsbereich weiterreichte, als der Bezirk
des Berufungsgerichts, mithin des jeweiligen Oberlandesgerichts, das
in einzelnen deutschen Staaten oder preußischen Provinzen als oberste
Instanz[10] zu gelten hatte. Für das gemeine Recht und das französische
Recht traf diese Beschränkung gemäß § 2 nicht zu,
allerdings formulieren die §§ 3 und 4 dazu wiederum Ausnahmen:
Das Lehnrecht sollte gemäß § 3 auch dann nicht revisibel
sein, wenn es Teil des gemeinen Rechts war, und gemäß § 4
sollten bestimmte französische Gesetze wiederum für eine Revisionsbegründung
generell untauglich sein, solche nämlich, die mit der "Enregistrementsverwaltung" und
vergleichbaren Gebührenwesen in Zusammenhang standen.
Vergleicht man diese Grundsätze mit dem, was § 511 der neuen
Zivilprozeßordnung[11] vorsah, so wird deutlich, daß die
Verordnung zwar den Grundgedanken beibehielt, aber doch nicht unwesentlich
modifizierte.
In gleicher Weise wirkten die speziellen Normen zum Recht einzelner Staaten:
Für die einen Gesetze, die nach den allgemeinen Grundsätzen
an sich nicht revisibel gewesen wären, wurde die Revisibilität
eigens angeordnet, so in den §§ 8-12 in bezug auf Gesetze aus
Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Hamburg und Elsaß-Lothringen;
für die anderen, auf die an sich die Grundsätze zutrafen, wurde
sie eigens ausgeschlossen, so die §§ 5 und 6 in bezug auf Gesetze
in Preußen und Bayern; für wieder andere wurde die Revisibilität
zwar festgelegt, aber zeitlich beschränkt, so gemäß § 6
für eine Reihe badischer Gesetze.
Schaut man auf die einzelnen betroffenen Normen selbst, so bestätigt
sich schnell, was schon hinter den Grundsätzen der §§ 1-4
steckt: Es handelt sich zum größeren Teil - wie bei den Gesetzen
des französischen Rechts in § 2 - um Normen des 19. Jahrhunderts,
zum geringeren Teil um älteres Recht: ausdrücklich genannt
sind die preußischen Vorbehalte, die 1794 bei der Einführung
des Allgemeinen Landrechts zugunsten der Mark Brandenburg gemacht worden
waren, und das Recht, das einzelne bayerische Landstriche mit angrenzenden
Teilen benachbarter Staaten gemeinsam hatten, nämlich das Coburger
Landrecht, das Recht des Bistums Fulda, das Gräflich-Erbach'sche
Landrecht, das Recht der Grafschaft Solms und das Recht des Fürstentums
Löwenstein.
III.
Die Notwendigkeit einer kaiserlichen Verordnung ergab sich schon bei
der Vorbereitung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung[12].
Nachdem feststand, daß es ein Reichsgericht als Revisionsinstanz
geben würde, war es unumgänglich, darüber zu befinden,
auf welche Rechtsnormen sich eine Revisionsklage stützen konnte.
Anders als der preußische Entwurf des Jahres 1871[13], der sich
damit begnügte, die Verletzung "eines Gesetzes" zu verlangen,
engte schon der Vorschlag, den die vom Bundesrat eingesetzte "Reichszivilprozeßkommission"[14]
erarbeitet hatte, den Kreis des revisiblen Rechts ein: § 487 des
Kommissionsentwurfes enthielt bereits das später Gesetz gewordene
Prinzip der doppelten Beschränkung einerseits auf Reichsgesetze
und andererseits auf Rechtsnormen, deren Geltungsbereich sich über
den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte. Die Kommission
wußte auch um die Schwierigkeiten, die ein solcher Grundsatz heraufbeschwören
mußte; man erkannte auch an, daß es Ausnahmen geben müsse,
wollte diese jedoch sofort in einem Anhang zur Zivilprozeßordnung
feststellen. Von diesem Plan rückte man jedoch bald wieder ab, als
es an die Konkretisierung ging.
Bei der Ausarbeitung der Reichstagsvorlage stellte sich heraus, daß es
praktisch unmöglich war, einen solchen Anhang zu formulieren. Zwei
Gründe sprachen dagegen: Zum einen waren die Sprengel der Oberlandesgerichte
noch gar nicht bestimmt, und für diese Aufgabe mußten die
Bundesstaaten freie Hand behalten; zum anderen konnte die Landesgesetzgebung "bis
zum Inslebentreten eines Reichscivilgesetzbuches"[15] das bestehende
Landesprivatrecht noch ändern und damit die Grundlage für die
Kataloge verrücken. Als Ausweg bot sich an, in das Einführungsgesetz
selbst eine Ermächtigungsnorm aufzunehmen, die eine später
zu erlassende Verordnung zur Regelung dieser Frage vorsah.
Demzufolge schlug der dem Reichstag übermittelte Entwurf[16] eines
Einführungsgesetzes folgenden § 4 vor:
§
4. Mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserliche Verordnung bestimmt
werden:
(1) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich
sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die
Revision nicht begründe;
(2) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich
sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt,
die Revision begründe."
Da sich der Reichstag nur kurz mit der Vorlage beschäftigen konnte,
verlagerte sich die eigentliche Debatte ganz in die eigens eingesetzte
Kommission[17]. Hier kamen, soweit die Regeln zur Revision in Rede standen,
die grundsätzlichen Fragen zur Sprache, so etwa die Wahrung der
Interessen der Parteien, die Aufgabe der Rechtseinheit, die Gefahr der "Zersplitterung
des höchsten Gerichts in eine Überzahl von Zivilkammern".
Auch § 287 des Entwurfs kam dabei ins Visier der Redner[18].
Der Abgeordnete Reichensberger wollte, daß alle inländischen
Gesetze als revisibles Recht gelten sollten, da die Unterscheidung zwischen
den verschiedenen Rechten nicht zu rechtfertigen sei.
Der Abgeordnete Wolffson ging noch weiter und beantragte eine Neufassung
des § 487; er sollte lauten: "Die Revision kann nur darauf
gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung eines
Gesetzes beruhe".
Zur Begründung setzte sich Wolffson ausführlich mit den vorgeschlagenen
Regeln auseinander und suchte die sachlichen Argumente der Regierungsvorlage
zu entkräften. Er hielt die in § 487 des Entwurfs gezogene
Grenze für willkürlich; er gebe es Einzelstaaten in die Hand,
durch den Zuschnitt der Oberlandesgerichtsbezirke die Revision zu gewähren
oder zu entziehen. Die im Einführungsgesetz vorgeschlagene Aushilfe
sei aus "konstitutionellen Gründen" bedenklich.
Andere Redner hingegen verteidigten die Regierungsvorlage.
Der Kommissar des Bundesrats wollte sichergestellt sehen, daß die
Zahl der Senate beim Reichsgericht nicht zu groß würde, um
die "Einheit seiner Judikatur" nicht zu gefährden; dies
mache Beschränkungen der Revision unvermeidlich; auch § 487
solle deshalb erhalten bleiben, "das Reichsgericht solle in erster
Linie die Einheit des Reichsrechts wahren;
die großen Landesrechte habe man nur deshalb vor das Reichsgericht
bringen müssen, weil sonst von vornherein die Nothwendigkeit höchster
Landesgerichtshöfe gegeben sei. Die Schwierigkeiten würden
von Jahr zu Jahr abnehmen, je weiter die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiete
des Zivilrechts fortschreite". Im übrigen, so fügte er
hinzu, ließen sich die Bedenken gegen die Ermächtigungsnormen
des § 6 des Einführungsgesetzentwurfes in der Beratung noch
ausräumen.
Wolffsons Anträge fanden keine Mehrheit; es verblieb bei der Fassung
des Entwurfs, der schließlich als § 511 ZPO Gesetz werden
sollte.
Bei der Kommissionsberatung über § 4 des Einführungsgesetzentwurfes
kam der ganze Fragenkomplex nochmals zur Sprache[19]. Man debattierte über
mehrere Abänderungsvorschläge.
Am weitesten ging der Liberale Lasker, der auf die Bestimmung ganz verzichten
wollte, um eine "definitive und gesetzliche Regulirung" durch
den Reichstag herbeizuführen. Wolffson hingegen wollte eine zeitliche
Begrenzung der Ermächtigung auf drei Jahre; Struckmann befürwortete
eine Begrenzung auf ein Jahr. Wolffson verlangte überdies den später
ins Gesetz aufgenommenen Genehmigungsvorbehalt durch den Reichstag. Andere
Abgeordnete sprachen konkrete Rechtsbereiche an; so wollte Gaupp das
gemeine Recht einschließlich des Württembergischen Rechts,
das Preußische Landrecht und das französische Zivilrecht einschließlich
des Badischen Landrechts ganz aus der Disposition des Verordnungsgebers
herausnehmen;
Grimm befürwortete eine Ergänzung zugunsten des Badischen Rechts.
Die Kommission lehnte schließlich nicht nur die Zusatzanträge,
sondern auch die Vorlage selbst ab. In der zweiten Lesung nahm man einen
neuen Anlauf. Reichelsberger setzte sich abermals für eine Entscheidung
durch den Reichstag ein, stimmte dann aber doch der durch neue Anträge
ergänzten Vorlage zu. Diese Anträge stellten den Genehmigungsvorbehalt,
die zeitliche Limitierung und die Ausnahmeklausel zugunsten des Badischen
Landrechts zur Abstimmung; ergänzend forderte ein weiterer Antrag,
den Vorbehalt zugunsten abändernder Regelungen durch den Reichsgesetzgeber
aufzunehmen.
So kam nach wechselhaften Abstimmungen schließlich eine Bestimmung
zustande, die als § 6 in das spätere Einführungsgesetz
eingegangen ist und folgendermaßen lautete:
"
Mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserliche Verordnung bestimmt
werden
(1) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich
sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die
Revision nicht begründe;
(2) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich
sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt,
die Revision begründe.
Die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind
dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentreten zur Genehmigung
vorzulegen. Dieselben treten, soweit der Reichstag die Genehmigung versagt,
für die am Tage des Reichstagsbeschlusses noch nicht anhängigen
Prozesse außer Kraft. Die genehmigten Verordnungen können
durch Reichsgesetz geändert oder aufgehoben werden."
Aufgrund der so geschaffenen Ermächtigung wurde die kaiserliche
Verordnung ausgearbeitet und nebst einer eingehenden Begründung
dem Reichstag zur Genehmigung vorgelegt[20].
Mittlerweile hatte der "Geheime Regierungsrath und vortragende Rath
im Reichs-Justizamte zu Berlin", Dr. Eccius, der mutmaßliche
Redaktor der Verordnung, einen längeren Aufsatz verfaßt, der
die Motive breiter darstellte; dieser Aufsatz stand als Sonderdruck zur
Verfügung und wurde in der amtlichen Begründung der Reichstagsvorlage
zitiert[21]. Offenbar wollte man auf diesem Wege die Akzeptanz im Reichstag
erleichtern.
Bei der ersten Lesung wurde nach einer kurzen mündlichen Begründung
durch den Bevollmächtigten beim Bundesrat eine Kommission aus 14
Mitgliedern mit der Beratung beauftragt. Bevor der Beschluß gefaßt
werden konnte, deutete sich indes bereits an, daß es gegen den
völligen Ausschluß des Lehnrechts Widerstand geben würde.
In den Kommissionsberatungen kam es dann in der Tat über diesen
Punkt zu einer "lebhaften Debatte". Am Ergebnis änderte
sich jedoch nichts: Die Kommission empfahl die Genehmigung; außerdem
fügte sie noch eine Empfehlung hinzu, die auf eine Erweiterung des
Katalogs zugunsten des preußischen Bergrechts und des Grundstücksrechts
abzielte.
Der Reichstag stimmte dieser Vorlage in zweiter Lesung zu. In der dritten
Lesung, der Generaldebatte, wurden wiederum eine Reihe von Bedenken formuliert,
vor allem aber leisteten mehrere Abgeordnete energischen Widerstand gegen
die generelle Herausnahme des Lehnrechts. Sie hatten Erfolg: Mit Ausnahme
des § 3 der Vorlage billigte der Reichstag die kaiserliche Verordnung.
Auch die vorgelegte Entschließung zum Berg- und Grundstücksrecht
wurde angenommen.
Die Tatsache, daß der Reichstag dem § 3 der Verordnung seine
Genehmigung versagt hatte, wurde am 11. April 1880 eigens im Reichsgesetzblatt
bekanntgemacht[22].
IV.
Unter den Problemen, die im Verlauf der Diskussion angesprochen wurden,
lassen sich deutlich zwei Arten ausmachen: Auf der einen Seite ging es
um verfassungsrechtliche Fragen, auf der anderen um die genauere Grenzziehung
zwischen den "großen Landesrechten", deren Revisibilität
unverzichtbar erschien, und jenen Privatrechtsnormen, denen eine nur
beschränkte Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit
zugemessen wurde.
(1) Bereits die Denkschrift, die bei der Vorlage der Verordnung im Reichstag
mitgeliefert worden war, beschäftigte sich mit der Frage, ob die
Verordnung den ermächtigenden Normen (§ 511 ZPO, § 1 EinfG
ZPO) entspreche. Man bejahte dies, indem man behauptete, daß "der
aus dem Wortlaut des § 511 zu entnehmende Grundsatz unberührt" geblieben
sei; es gehe vielmehr nur um eine "Modifikation des Prinzips ...
in den durch § 6 des Einführungsgesetzes bezeichneten Richtungen";
freilich handle es sich um Modifikationen "nach allgemeinen Gesichtspunkten" und
letztlich um einen "Ausbau, nicht eine Verdrängung des Systems
der Zivilprozeßordnung".
Genau an diesem Punkt setzte die Kritik an: Die Verordnung habe nur die
Aufgabe gehabt, einzelne Gesetze zu benennen, für die sich eine "Ausnahmestellung" empfehle.
Statt dessen liefere § 1 der neuen Verordnung "allgemeine Kategorien".
Dem hielt der Regierungsvertreter entgegen, was bereits bei der Beratung
der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes vorgetragen
worden war: "Eine vollständige Aufzählung aller einzelnen
Rechtsnormen" sei schlechterdings "unausführbar";
deshalb habe man die "Kollektivbezeichnung" gewählt, eine
Möglichkeit, die von der Ermächtigung gedeckt sei.
In der dritten Lesung bekannte sich der Abgeordnete Wolffson, einer der
vier Mitglieder zu sein, die in der Kommission diesen Punkt kritisiert
hatten. Gleichwohl verzichtete er angesichts der "rein technischen
Bedeutung" der Regel auf Abänderungsvorschläge. Von Cuny,
der die Verordnung unterstützte, verwies - wohl zu Recht - darauf,
daß der Grundsatz des § 511 ZPO bereits durch § 6 des
Einführungsgesetzes eine "Fortentwicklung" erfahren habe,
an deren Zuschnitt sich auch die Verordnung halte.
Es fällt jedoch auf, daß man schon bei der Vorlage der ZPO
im Reichstag in gleicher Weise auf die Probleme bei der Bestimmung revisibler
Gesetze hingewiesen hatte. Damals hieß es in den Motiven[23]: "Bei
der abstrakten Fassung des Prinzips wird die Feststellung, ob eine landesrechtliche
Norm der Kognition des Revisionsgerichts unterliegt, in einzelnen Fällen
Schwierigkeiten bereiten müssen. Dieselben lassen sich nicht beseitigen.
Eine spezielle Aufzählung aller Rechtsnormen, auf welche die Revision
gestützt werden kann, im Texte des Gesetzes wäre nicht ausführbar
und außerdem aus praktischen Gründen nicht rathsam. Letzteres,
weil gegenüber der rüstig fortschreitenden Reichsgesetzgebung
und bei der zu erwartenden Kodifikation des Civilrechts der gegenwärtige
Rechtszustand in Deutschland den umfassendsten Veränderungen entgegengeht.
Einer generellen Aufzählung stehen gleichfalls erhebliche Bedenken
entgegen."
Daß der zunächst ins Auge gefaßte Anlagekatalog nicht
realisierbar war, wurde in der Aussprache der Kommission zur Beratung
der Zivilprozeßordnung noch deutlicher[24]; einer der Regierungsvertreter
berichtete, "ein ausgezeichneter Kenner des hannöverschen Rechts
habe den Versuch einer Zusammenstellung lediglich für die Provinz
Hannover gemacht; es habe sich ergeben, daß eine Zusammenstellung
nur für diese Provinz einen kleinen Band ausmachen dürfe; man
habe geglaubt, mit so umfangreichem und doch wenig wichtigem Material
den Reichstag nicht belästigen zu sollen".
Die Mehrheit der Kommission setzte schließlich auf die durch § 6
ermöglichte kaiserliche Verordnung; auf diese Weise sollte vermieden
werden, daß dem Reichsgericht "eine geradezu unerträgliche
Last von Geschäften aufgebürdet" würde[25]. Die Bestimmung
des revisiblen Landesrechts durch die Verordnung sollte flexibel bleiben:
Deshalb wandte man sich dagegen, die Ermächtigung für eine Übergangszeit
zu befristen.
Ein Regierungsvertreter sagte damals[26]: "Er bitte, die Bestimmung
des § 4 nicht auf die Übergangszeit zu beschränken. Wenn
auch bis zur Zeit der Einführung der vorliegenden Gesetze oder ein
Jahr danach eine Übersicht über die zahlreichen, durch Nr.
1 berührten Partikularrechte vielleicht zu gewinnen sei, so werde
doch das Bedürfnis, die Revision auf Grund der Nr.
1 einzuschränken oder auf Grund der Nr. 2 auszudehnen, sich zum
Teil erst aus der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts ergeben. Überdies
bleibe die Gesetzgebung in Fluß; neue partikulare Abänderungen
des gemeinen, preußischen, französischen Rechts könnten
eintreten, ebenso könne bei Erlaß des Zivilgesetzbuches die
eine oder andere partikulare oder statutare Satzung bestehen bleiben,
und nach beiden Richtungen also die Frage, wieweit diese partikularen
Rechtsbildungen zur Kognition des Reichsgerichts gelangen sollen, immer
von Neuem gelöst werden müssen".
Ä
hnlich äußerte sich derselbe Regierungsvertreter auch in der
zweiten Lesung[27]: Fristen vorzuschreiben, innerhalb welcher die bezüglichen
Verordnungen zu erlassen seien, erscheine ihm sehr mißlich. Es
könne auch nach Ablauf dieser Fristen das Bedürfnis einer Entscheidung
hervortreten, ob eine längst in Geltung stehende, in den Ausführungsverordnungen
zu § 4 nicht aufgenommene Rechtsnorm revisibel oder nicht revisibel
sein solle.
Auch der Abgeordnete Wolffson, der schon bei der Kommissionsberatung über
die Zivilprozeßordnung kritisiert hatte, daß eine so wichtige
Frage der Entscheidung des Reichstags entzogen werden solle, meinte,
als er das Mitspracherecht des Reichstages erneut einforderte[28]: "Er
halte an der Überzeugung fest, daß, wenn wirklich die nach § 4
zu treffende Ausscheidung im Geiste und Sinne der Civilprozeßordnung
vorgenommen werde, ein Werk von solchem Umfang entstehen müsse,
daß es nicht im Wege der Gesetzgebung und nicht in einem Male,
sondern nur suczessiv zutage treten könne. Um die Bedenken zu beseitigen,
welche dagegen erhoben werden könnten, daß so tief eingreifende
Bestimmungen lediglich auf dem Verordnungswege zu treffen seien, proponire
er, die Genehmigung des nächsten nach Erlaß der einzelnen
Verordnungen zusammentretenden Reichstags zu fordern. Die konstitutionellen
Rechte des Reichstags müßten bei der Wichtigkeit der Sache
gewahrt werden".
Dieser Hintergrund macht in der Tat deutlich, daß man von der Verordnung
anderes erhofft hatte: nämlich einen genauen, wenn auch ergänzungsbedürftigen
und wachsenden Katalog. Auch die Denkschrift zur Verordnung bestätigt,
daß ursprünglich solche Pläne bestanden haben, indem
sie erwähnt, man habe "im preußischen Justizministerium
ohne den Anspruch auf Vollständigkeit ein Verzeichnis von 232 partikularen
Gesetzen aufgestellt, welche innerhalb des preußischen Staats Geltung
haben"[29].
Angesichts dieser Situation ist es nicht recht verständlich, daß man
schon bei der Beratung des Einführungsgesetzes die Ergänzung
durch weitere kaiserliche Verordnungen erschwerte: Der neu eingefügte
Absatz 2 sprach zwar noch von "Verordnungen", behielt aber
nicht nur jede Aufhebung, sondern auch jede Änderung der Reichsgesetzgebung
vor; damit waren ergänzende Verordnungen praktisch unmöglich
gemacht.
Es war wiederum der Abgeordnete Wolffson, der in der Debatte um die Verordnung
auf solche Unstimmigkeiten hinwies. Das Verordnungsrecht sei ursprünglich
so gedacht gewesen, daß bei jedem hervortretenden Bedürfnis
es der Praxis folgen könne und daß es möglichst rasch
einschreiten könne, ohne auf die Mitwirkung des Reichstags zu warten"[30].
Die Vorlage sei indes so gefaßt, daß eine Erweiterung nur
noch auf dem Wege der Gesetzgebung möglich sei. Gegen dieses Ergebnis
hatte der Abgeordnete von Cuny nichts einzuwenden; er hielt die "Ausschließung
weiterer Verordnungen nicht für ein Unglück"[31].
Der Reichstag hat die in der Verordnung von 1879 erstellte Liste des
revisiblen Rechts dann auch tatsächlich durch Gesetz erweitert,
nachdem die Regierung die Reichstagsresolution zum preußischen
Berg- und Grundstücksrecht aufgegriffen hatte[32].
(2) Die inhaltliche Diskussion der Frage, welche Gesetze zur Revisionsbegründung
tauglich sein sollten, weist so vielfältige Aspekte auf wie der
Gegenstand selbst, mithin das überlieferte Recht. Die Verordnung
spricht nur geringe Teile aus der Masse des noch immer geltenden Privatrechts
ausdrücklich an; sie hatte die Aufgabe, Unklarheiten zu beseitigen,
und beschränkte sich auch auf dieses Ziel.
Ü
ber die groben Linien hatte man schon während der Diskussion um
die Zivilprozeßordnung weitgehend Einigkeit erzielt. Einerseits
sollte das Reichsgericht als Revisionsgericht nicht Rechtsnormen beurteilen
müssen, für die "ein Bedürfnis nach Einheit des Rechts
und der Rechtspflege"[33] nicht bestand. Andererseits galt es als
selbstverständlich, daß neben den Reichsgesetzen das gemeine
Zivilrecht, das Zivilrecht des Preußischen Allgemeinen Landrechts
und des rheinischen Gesetzbuches revisibel sein sollten[34].
In den Einzelheiten war vieles umstritten, obgleich die Gesetz- und Verordnungsgeber
Begriffe wie "Partikularrecht" und "Statutarrecht"
sorgfältig vermieden, um die Unklarheiten nicht noch zu steigern.
Zweifel gab es ohnehin genug. So galt es schon bei der Vorlage des Entwurfs
der ZPO als zweifelhaft, ob es ein "gemeines deutsches Recht" überhaupt
gebe, da es in den einzelnen Staaten durch Gesetzgebung verschieden stark
modifiziert worden sei. Eccius[35] setzte sich außerdem noch mit
dem "gemeinen Sachsenrecht" auseinander. Während das "gemeine
deutsche Privatrecht" als Teil des "gemeinen Rechts" im
Sinne der Verordnung gelten konnte, sollte dem "gemeinen Sachsenrecht" nach
Ansicht von Eccius nur die Qualität von Landesrecht zukommen.
Eccius beschäftigte sich überdies eingehender mit der Frage,
welche Qualität dem Recht beizulegen sei, das durch Parallelgesetzgebung
der Staaten des Deutschen Bundes erlassen worden war; so insbesondere
der Allgemeinen deutschen Wechselordnung und dem Allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch. Dazu meinte Eccius, sie hätten "sich zu
Reichsgesetzen entwickelt"[36].
Die längere Zeit erwogene Grundsatzfrage, ob man die Revisibilität
eines Landesrechts nur anhand seines formal verstandenen Geltungsbereichs
entscheiden oder ob man sich an inhaltlichen Kriterien orientieren sollte,
wurde, wie die Eingangsparagraphen der Verordnung zeigen, durch eine
Kombination beider Kriterien entschieden. Im übrigen suchte man
praktische Lösungen, wie die Behandlung der Rechte der größeren
deutschen Staaten erkennen läßt.
Für Preußen formulierte die Verordnung ein Zusammenspiel von
genereller Regel und Ausnahmevorschrift. § 5 sollte sicherstellen,
daß das brandenburgische Recht, das an sich § 1 Nr. 1 unterfallen
würde, von der Revisibilität ausgeschlossen blieb. Die generelle
Regel des § 1 Nr. 1 sollte das revisionsfähige partikulare
Recht von dem Rest des preußischen Rechts abheben. Zu letzterem
rechnete man alle noch geltenden "Provinzialrechte, Statuten, Gewohnheiten
und Observanzen", aber auch die Stadtrechte, wie "zum Beispiel
das lübsche(n), magdeburgische(n), brandenburgisch-stendaler, und
koburger Recht" und schließlich auch die Gesetze "kleinerer
oder größerer Rechtsgebiete wie das mainzer, das solmser,
das erbacher und das pfälzer Landrecht, die hennebergische oder
die katzenellenbogener Landesordnung, die Gesetze der ehemaligen Bisthümer
Fulda, Münster und Osnabrück"[37].
Das Privatrecht Württembergs und das modernere Privatrecht Sachsens[38]
wollten die Verordnung allein der Obhut der landeseigenen Obergerichte überlassen;
für Bayern sollte das partikulare Recht ganz dem neu errichteten
Obersten Landesgericht (§ 6) anvertraut bleiben.
Daß einige dieser Rechte, namentlich das württembergische
und das sächsische, den Grundsätzen des gemeinen Rechts entsprachen,
war bekannt.
In der Begründung der Verordnung wurde das württembergische
Landrecht nun aber nicht mehr so qualifiziert. Lediglich für das
sächsische Recht wurde gesagt, es sei durch das Zivilgesetzbuch
in eine so geschlossene Form gebracht worden, daß man es im Sinne
des § 1 von der Revision zum Reichsgericht herausnehmen zu können
glaubte.
Schwieriger lagen die Dinge beim württembergischen Privatrecht:
Das württembergische Landrecht hatte der Abgeordnete Struckmann
schon bei der Beratung des Einführungsgesetzes als Kodifikation
des gemeinen Rechts reklamiert, das revisibel bleiben müsse. Hier
konnten sich Überschneidungen mit § 2 ergeben. Soweit in Württemberg
gemeines Recht existierte, blieb es revisibel, da § 2 dem Reichsgericht
lediglich ersparen wollte, die Durchbrechungen des gemeinen Rechts durch
partikulare Gesetzgebung, mithin die Kriterien des § 1, nachprüfen
zu müssen.
Gleiches galt im übrigen für das französische Zivilrecht,
das - mit Modifikationen - im linksrheinischen Deutschland und in der
Form des badischen Landrechts weit verbreitet war[39].
(3) Ein besonderes Kapitel stellt die Behandlung des Lehnrechts dar,
das bei der Diskussion um Zivilprozeßordnung und Einführungsgesetz überhaupt
nicht angesprochen worden war.
Die Verordnung hingegen wollte es in vollem Umfang der Revision entziehen,
mithin auch jene Teile ausschließen, die herkömmlich als gemeines
("longobardisches") Recht betrachtet wurden. Die Denkschrift[40]
hatte zwar verkündet, daß nicht "nur bei dem lebendigen
Rechte der Gegenwart ...
das Bedürfnis einheitlicher Entwickelung des Rechts" in Frage
kam, sondern auch bei aufgehobenem älterem Recht. Für das Lehnrecht
indes sah die Denkschrift ein solches Bedürfnis nicht; es könne
nicht bestritten werden, daß es sich um "absterbendes Recht" handle,
von dessen Pflege das Reichsgericht "billig zu entlassen" sei.
In der Kommission des Reichstages[41] stieß die "zu Ungunsten
des Lehnrechts statuierte Ausnahme von allgemeinen Grundzügen der
Verordnung"
auf Widerstand. Bei lehnrechtlichen Prozessen gehe es häufig um
sehr bedeutende Streitobjekte, weshalb man die Revision für das
gemeine Lehnrecht erhalten müsse. Die Befürworter des Entwurfs
verwiesen demgegenüber auf den provinziellen Charakter des Lehnrechts;
es handle sich weder um ein einheitliches Rechtsgebiet, noch habe es
eine Zukunft.
Die vier Abgeordneten, die in der Kommission unterlegen waren, setzten
sich im Plenum während der dritten Lesung[42] durch. Von Cuny zitierte
zwar Suarez, um eine "Überbürdung des Reichsgerichts" durch
das Lehnrecht zu verhindern, die Oberlandesgerichte seien die "geborenen
obersten Wächter" dieser Rechtsmaterie; ähnlich argumentierte
Staatssekretär von Schill. Doch der Zentrumspolitiker Windhorst,
der Hauptkritiker des § 3, fand Unterstützung bei dem konservativen
Abgeordneten von Helldorf-Bedra und selbst bei Lasker. Schließlich
behielten die Opponenten die Oberhand.
Es blieb beim Grundsatz des § 2: Lehnrecht, das als gemeines Recht
einzuordnen war, galt damit als revisibel.
V.
Die Verordnung vom September 1879 hat in der Folgezeit mehrfach das Reichsgericht
beschäftigt[43]. Allzu große Bedeutung dürfte sie indes,
soweit sie Vorschriften enthielt, die auf einzelne Länder bezogen
waren, nicht erreicht haben. Soweit sie jedoch das gemeine Zivilrecht
und das französische Recht für revisibel erklärte, eröffnete
sie der Rechtsprechung ein weites Feld, auf dem unter Juristen eifrig
gestritten werden konnte[44].
Für den Rechtshistoriker wirkt die Verordnung vom September 1879,
ihre Vorbereitung und die Debatte um die Genehmigung, wie ein Abgesang
auf die bunte Vielfalt überlieferter Privatrechtsnormen in Deutschland.
Insoweit bildet sie eine wichtige Etappe auf dem Weg zu einem einheitlichen
deutschen Privatrecht, das nur durch einen Akt der Gesetzgebung geschaffen
werden konnte.
Fußnoten
[1] Aus der umfänglichen Literatur sei hier auf allgemeine Darstellungen
hingewiesen, wie Laufs, Rechtsentwicklungen in Deutschland, 4. Aufl.,
1991, S. 169 ff. (Kap. VII); Coing (Hrsg.), Handbuch der Quellen und
Literatur der Neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte, 3. Band:
Das 19. Jahrhundert, 2 Teilbände, 1982/1986, hier bes. III, 1, S.
3 ff.
(Einführung); III, 2, S. 1403 ff. (Kodifikation und Gesetzgebung
des allgemeinen Privatrechts in Deutschland); III, 2, S. 2615 ff. (Die
Gesetzgebung zum Verfahrensrecht in Deutschland); III, 3 (Privatrechtliche
Sondergebiete). Ferner seien aus dem Spezialschrifttum erwähnt:
Laufke in:
Festschrift Hermann Nottarp, 1961, S. 1-57; Getz, Die deutsche Rechtseinheit
im 19. Jahrhundert als rechtspolitisches Problem, 1966;
Wadle, ZRG GA 102 (1985), 100-129.
[2] Außer dem Coingschen Handbuch (o. Fn. 1) seien hier genannt:
Laufs, Rechtsentwicklungen (o. Fn. 1), S. 261 ff.; Schubert in: ders.,
Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB, Einführung, Biographien,
Materialien, 1978, S. 27-68; Stolleis in: Starck (Hrsg.), Rechtsvereinheitlichung
durch Gesetze, Göttingen 1992, S. 15-41.
Zu den Justizgesetzen vgl. noch Hellweg, AcP (N.F. 11) (1878), 78-140;
Schubert, Die deutsche Gerichtsverfassung (1869-1877), Entstehung und
Quellen, (Ius Commune Sonderheft 16), 1981; Laufs, JuS 1968, 256 ff.;
Sellert, JuS 1977, 781 ff.; Landau in: Festschrift zum 100jährigen
Gründungstag des Reichsjustizamtes am 1. Januar 1877, 1977, S. 168-211.
[3] Der nationalliberale Reichstagsabgeordnete Otto Bär hielt bei
der Beratung der Zivilprozeßordnung seinem Kollegen Eduard Lasker
entgegen, er habe "vielleicht keine so volle Anschauung von der
Buntheit dieser veralteten Rechte, wie sie namentlich in Süddeutschland
zu Hause seien, deren Geltungsgrenze ganz willkürlich hin- und herspringe,
bald Dörfer, bald sogar Häuser trennend". Vgl. Hahn (Hrsg.),
Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung und dem Einführungsgesetz
zu derselben vom 30.
Januar 1870, 1880, hier: 2. Abteilung, S. 1076 f.
[4] So der preußische Justizminister Adolf Leonhardt am 7. Februar
1878 im preußischen Abgeordnetenhaus; zitiert nach Eccius, (Gruchots)Beiträge
zur Erläuterung des deutschen Rechts 24 (1880), 20.
[5] Eccius (o. Fn. 4),. 21.
[6] Eccius, (o. Fn. 4), 20.
[7] In den Gedenkbeiträgen zur 100jährigen Wiederkehr der Reichsjustizgesetzgebung
wurde die Verordnung nicht näher bedacht; anders hingegen Huber,
Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III, Bismarck und das
Reich, 2. Aufl., 1963, S. 980 f.
[8] RGBl., S. 299-302.
[9] Vgl. § 12 des Ausführungsgesetzes zur ZPO und Art. 2 des
Einführungsgesetzes zum BGB.
[10] Auf die besondere Stellung des bayerischen Obersten Landesgerichts
sei hier eigens hingewiesen; vgl. Huber (o. Fn. 7), S. 978 ff.
[11] § 511 lautet: "Die Revision kann nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes
und eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk
des Berufungsgerichts hinauserstreckt, beruhe". Ebenso die entsprechende
Norm § 549 Abs. 2 der heute geltenden ZPO, neugefaßt durch
Gesetz vom 8. Juli 1975, BGBl. I, S.
1863.
[12] Zum Folgenden vgl. vor allem Hahn (o. Fn. 3).
[13] Entwurf einer Deutschen Civilprozeßordnung nebst Begründung,
im Königlich Preußischen Justiz-Ministerium bearbeitet, 1871,
S. 115 (§ 451), 374 ff. (Begründung).
[14] Zur Kommission Näheres bei Hellwig, AcP (N.F. 11) (1878), 78
ff. § 287 des Entwurfes bei Hahn, (o. Fn. 3), S. 62.
[15] So die Begründung des Entwurfs nach Hahn (o. Fn. 3), S. 368.
Zuvor (S. 367) ist die Rede von "der zu erwartenden Kodifikation
des Civilrechts".
[16] Hahn (o. Fn. 3), S. 104.
[17] Zur Kommission des Reichstags Näheres bei Hellwig, AcP (N.F.
11) (1878), 174 ff.
[18] Das Zitat Reichensbergers bei Hahn (o. Fn. 3), S. 723; das folgende
ebenda, S. 721 ff., 733 ff.
[19] Hahn (o. Fn. 3), S. 1073 ff., 1180 ff., 1250.
[20] Vorlage mit Denkschrift und Bericht der VII. Kommission vom 18.
März 1870 nebst Vorlage (Aktenstücke Nr. 34, 72 und 78; S.
232 ff., 482 ff., 621 ff.). Die parlamentarische Behandlung in erster
Lesung am 4. März 1880, in zweiter Lesung am 6. April 1880, in dritter
Lesung am 8. April 1880, in: Verhandlungen des Reichstages 1889/1890,
S. 232 ff., 518, 555 ff.
[21] Vgl. Fn. 4.
[22] RGBl. 1880, S. 102.
[23] Hahn (o. Fn. 3), S. 367.
[24] Hahn (o. Fn. 3), S. 1077.
[25] Hahn (o. Fn. 3), S. 1181.
[26] Hahn (o. Fn. 3), S. 1074.
[27] Hahn (o. Fn. 3), S. 1182.
[28] Hahn (o. Fn. 3), S. 725, 1180.
[29] Verhandlungen (o. Fn. 20), S. 395.
[30] Verhandlungen (o. Fn. 20), S. 556.
[31] Verhandlungen (o. Fn. 20), S. 557.
[32] RGBl. 1881, S. 38.
[33] Hahn (o. Fn. 3), S. 368.
[34] Hahn (o. Fn. 3), S. 367.
[35] Eccius (o. Fn. 4), 32 f.
[36] Eccius (o. Fn. 4), 33.
[37] Denkschrift (o. Fn. 20), S. 296.
[38] Dazu eingehender Buschmann, JuS 1980, 553; Schulze (Hrsg.), Französisches
Zivilrecht in Europa während des 19. Jahrhunderts, 1994.
[39] Zum rheinisch-französischen Recht sei hier lediglich verwiesen
auf Schubert, Französisches Recht in Deutschland zu Beginn des 19.
Jahrhunderts, 1977.
[40] Denkschrift (o. Fn. 20), S. 296.
[41] Bericht (o. Fn. 20), S. 484.
[42] Vgl. Fn. 20.
[43] Näheres etwa bei von Wilmowski/Levy, Civilprozeßordnung
und Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetzen,
3. Aufl., 1884, Anm. 3, 5 zu § 511 ZPO.
[44] Ein markantes Beispiel stellte die Frage nach der Anwendbarkeit
der französischen Grundsätze zur "Concurrence déloyale" dar;
dazu Wadle, Art.
1382 Code civil als Teil des rheinisch-französischen Rechts und
die deutsche Judikatur zum Gewerblichen Rechtssschutz, demnächst
in: Schulze (Hrsg.), Rheinisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte
(im Druck).
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